Pflicht zur Heizungsprüfung: Seit 1.10.2024 gelten die GEG-Bestimmungen
Am 30.9.2024 war Schluss mit der Prüf- und Optimierungspflicht bestehender (Erdgas-)Heizungssysteme im Rahmen der EnSimiMaV. Seitdem gelten die Vorschriften von GEG § 60b und § 60c vollumfänglich – doch nicht alle Wohngebäude und Wärmeerzeuger sind betroffen.
Im Zeichen der Erdgaskrise im Jahr 2022, verursacht durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, hat die Bundesregierung als Vorsorgemaßnahmen zwei zeitlich befristetet Verordnungen erlassen:
- Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV)Laufzeit: 1.9.2022 bis zum 28.2.2023
- Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)Laufzeit: vom 1.10.2022 bis zum 30.9.2024
Die beiden Verordnungen bildeten die dritte Säule des Energiesicherungspakets – neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung. Aus diesem Grund wurden die Prüf- und Optimierungsverpflichtungen der EnSimiMaV auf Wohn- und Nichtwohngebäude mit einer Erdgas-Wärmeerzeugungsanlage beschränkt.